Sammeln, erhöhen und spenden statt Geschenke: EURICON GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft unterstützt StrassenEngel e.V. in Hanau
Die ca. 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EURICON in Obertshausen haben vor Weihnachten Geld gesammelt (seit einigen Jahren verzichtet man dort auf das Beschenken der Geschäftsführung), um das Geld zu spenden.
In alter Tradition wird der Betrag während einer Feier
durch die Geschäftsführer erhöht.
Mit Spannung erwarteten die Mitarbeiter die Erhöhung ihrer Spende und gaben hierfür gleich einen Stift an die Hand. “Es kamen 770 € zusammen, die wir gerne auf 2.770 € aufgestockt haben”, erläuterte Andreas Kegelmann, einer der vier Geschäftsführer der EURICON.
Das Mitarbeiterteam wünschte sich, dass mit der Spende
der StrassenEngel e.V., der sich für Obdachlose und Menschen in Altersarmut in
Hanau einsetzt, unterstützt wird. Es ist dem Team wichtig, dass das Geld
für Organisationen in der Region genutzt wird.
Bei der symbolischen Spendenübergabe konnten sich die
Mitarbeiter der EURICON von den sehr ansprechend gestalteten
Räumlichkeiten und dem freundlichen Miteinander im ehemaligen
heruntergekommenen Nordbahnhof in Hanau überzeugen.
Sabine Assmann schilderte eindrücklich weitere geplante Projekte, für die die Spende genutzt werden soll.
Achtung bei Erhalt von „Abmahnungen“ oder „Offenlegungsaufforderungen“ im Zusammenhang mit einer angeblichen gesetzlichen Verschärfung ab dem 01.01.2020.
Aktuell warnt das Bundesfinanzministerium vor betrügerischen E-Mails und Faxnachrichten zur Registrierung im Transparenzregister. In den fraglichen Fake-Schreiben werden Unternehmen zu einer kostenpflichtigen Registration im Transparenzregister aufgefordert, die in dem angebotenen Register weder notwendig noch sinnvoll ist.
Deshalb sollten Sie bei Eingang entsprechender Schreiben sehr vorsichtig sein und uns diese dann sicherheitshalber zur Prüfung übersenden.
Mit Zustimmung des
Bundesrates am 20.12.2019 wurde zum 21.12.2019 § 35c in das
Einkommensteuergesetz eingefügt.
Demnach sind energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem
Wohneigentum ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch
einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert.
Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig
eingestuft sind, wie
die
Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
die
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
die
Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
die
Erneuerung einer Heizungsanlage,
der
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung und
die
Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung höchstens 40.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt.
Voraussetzungen für die
Förderung sind:
dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde,
dass der Ausweis der förderungsfähigen energetischen Maßnahmen in der Rechnung des Unternehmers ausgewiesen wurde,
dass das begünstigte Objekt älter als zehn Jahre ist und
dass das Gebäude im Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Mit den neuen Rechengrößen in der
Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das
Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich
krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im
Monat mehr als 5.212,50 € verdienen.
Die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 56.250 €
bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 € berechnet.
Die Bemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL)
bzw. 77.400 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
Die Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.900 € (aBL)
bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung
ist auf 3.185 € (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 €
(aBL)/36.120 € (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt
weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die
Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag
je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt
ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %. Auch der
Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung wird – befristet bis 31.12.2022 – von 2,5 %
auf 2,4 % gesenkt.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die
Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur
Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur
Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer
weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier
trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach
Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020
von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag- und
Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder
Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80 €. Der Wert für die
Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei einer freien Wohnung gilt
grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme
im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung
der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit
Schreiben vom 15.11.2019 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste
Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle
finden Sie auf der Internetseite des BMF unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen
-> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten
Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee-
und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag
maßgebend.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel
gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu
entlasten. Dafür sind im III. Bürokratieentlastungsgesetz, das am
8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, auch verschiedene steuerliche
Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:
Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 – unter
bestimmten Voraussetzungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei
leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch
betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende
Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.
Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem eine
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten zulässig
ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche
Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine
Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der
steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr
nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 € im Jahr.
Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen
Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die
Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 €
soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung
berücksichtigen.
Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die
Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die
Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben, wird bis 2026 ausgesetzt.
Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die
Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen
bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen sowie die
Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerfrei. Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb
im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Ab dem1.1.2020 werden die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.
Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist
künftig eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der
innergemeinschaftlichen Lieferung. Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im
anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein, d. h. er muss
im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm in dem anderen
Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese gegenüber dem liefernden Unternehmer
verwenden.
Des Weiteren entfällt für
innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer
keine zusammenfassende Meldung macht bzw. wenn diese unrichtig oder
unvollständig abgegeben wurde.
Ab dem 1.1.2020 entfällt die
Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes durch den Lieferanten in ein Konsignationslager
im Bestimmungsland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung
oder der Versand von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann
umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern
eingelagert werden.
Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem
deutschen Unternehmer die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des
Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware
spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder
entnommen worden sein. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu
führen.
Bisher existierte keine EU-einheitliche
Regelung der Reihengeschäfte. Durch die sog. „Quick Fixes“ wird nun auch
der Begriff des Reihengeschäfts EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche
Regelung ordnet in einem Reihengeschäft die bewegte Lieferung grundsätzlich der
Lieferung an den mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) zu, wenn er die
Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder
befördert. Dies entspricht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung.
Abweichend davon wird die Versendung oder
Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler
zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt
hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert
werden, erteilt wurde.
Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019
zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu, die der Bundestag bereits am
7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der
Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die vorgesehenen Maßnahmen sind
sehr umfangreich und sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden.
Über die einzelnen relevanten Regelungen werden wir Sie über dieses
Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.
Es wird eine Sonderabschreibung für
neue Elektronutzfahrzeuge sowie
elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung
zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Begünstigt werden
Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ganz oder
überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus
emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Zu den begünstigten
elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern gehören solche, die ein
Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast von
mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge, die
nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.
Bei der privaten Nutzung von betrieblichen
Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt
anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung
gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den
31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025 für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher
Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens
60 Kilometern erreichen. Wird das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031
angeschafft, muss die Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet
die Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die
Mindestreichweite keine Rolle.
Beträgt der
Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahrzeuge, die nach dem
31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung
eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine
Kohlendioxidemission verursacht.
Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber
gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs
oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen
Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene
betriebliche Ladevorrichtung wird bis zum 31.12.2030 verlängert.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen
durchgesetzt worden:
Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen
des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des
Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter
haben.
Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen aus
Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines
Sachbezugs, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu
Wohnzwecken verbilligt überlässt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte
Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts ausmacht und dieser
Richtwert für die Wohnung nicht mehr als 25 € je Quadratmeter (ohne
umlagefähige Kosten) beträgt.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
werden von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020
angehoben.
Des Weiteren wird für Berufskraftfahrer
ein Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der
tatsächlichen Aufwendungen, für die üblicherweise während einer mehrtägigen
beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug
des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden können.
Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern geltend
gemacht werden.
Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Linienverkehr – sog. „Job-Tickets“ – können mit einer
Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer
nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. In diesem
Fall unterbleibt auch die Minderung der Entfernungspauschale. Die Regelung gilt
ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch
für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen
Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet
wird.
Rückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten
bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den
Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar sind.
Für Veröffentlichungen in elektronischer Form
– sog. E-Books – kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (zzt. 7 %) zum
Tragen. Davon betroffen sind auch Bereitstellungen von Datenbanken, die eine
Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile
von diesen enthalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft.
Neben diesen und weiteren hier zunächst nicht erwähnten Änderungen, setzt das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft.
Geschenke
bis 10,00 € brutto pro Jahr sind
Streugeschenke und voll als Betriebsausgabe abzugsfähig, es fällt keine
zusätzliche Steuer hierfür an.
Geschenke
bis zu60,00 € brutto pro Ereignis/ pro Person sind als
Betriebsausgabe steuerfrei abzugsfähig (für persönliche Ereignisse- Geburtstag,
Hochzeit…des Empfängers).
Geschenke
bis zu35,00€ netto pro
Person sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Übersteigen die Kosten diesen
Betrag entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt (nicht nur der Betrag, der
über die 35,00 € hinausgeht)
Alle Geschenke ohne
persönlichen Anlass über 10,00 € brutto sindbeim Empfängerlohnsteuerpflichtig.
Der Schenkende hat die Möglichkeit, den
geldwerten Vorteil von Sachzuwendungen (§37b EStG) mit 30% pauschal zu
versteuern. Neben der pauschalen Lohnsteuer fallen auch pauschale Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag an. Das läuft über die Lohnsteueranmeldung im Bereich
Lohn und Gehalt.
Geschenke an Mitarbeiter
Sachzuwendungen
an Mitarbeiter sind monatlich bis44,00 €brutto bisher steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht
in Bargeld umgewandelt werden können.
Sachzuwendungen
bis zu60,00 € brutto pro Ereignis/pro Person sind für
persönliche Ereignisse (Geburtstag, Hochzeit…des Empfängers, Jubiläum oder
bestandene Prüfung) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Werden diese Beträge
überschritten, ist die Zuwendung in vollem Umfang lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig.
Der
Schenkende hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil von Sachzuwendungen
(§37b EStG) mit 30 % pauschal zu versteuern. Neben der pauschalen Lohnsteuer
fallen auch pauschale Kirchensteuer und pauschaler Solidaritätszuschlag an.
Zusätzlich fallen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge mit Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil an.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen
sind Veranstaltungen mit überwiegend eigenbetrieblichem Interesse und können 2
x pro Jahr stattfinden.
Bis jeweils 110,00 € brutto pro teilnehmendem Arbeitnehmer (inkl. Partner etc.) sind die Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voller Vorsteuerabzug auf alle Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Bei
Kosten über 110,00 € brutto pro teilnehmendem
Arbeitnehmer sind die übersteigenden Kosten lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig. Volle
Versagung des Vorsteuerabzuges.
Der
Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil von den
Betriebsveranstaltungen mit 25 % pauschal zu versteuern. Neben der pauschalen
Lohnsteuer fallen auch pauschale Kirchensteuer und pauschaler
Solidaritätszuschlag an. Durch die pauschale zeitnahe Versteuerung entfallen die Sozialversicherungsbeiträge
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zeitnah
heißt: spätestens mit den Lohnsteuerbescheinigungen 2019 muss die Lohnsteuer
beim Finanzamt angemeldet werden, um keine Sozialversicherungsbeiträge i.H.v.
40 % zahlen zu müssen! Um dies zu gewährleisten, benötigen wir noch in 2019 die
Information.
Gab es
in 2019 Betriebsveranstaltungen, die über den Freibetrag von 110,00 € pro teilnehmendem
Arbeitnehmer (inkl. Partner etc.) hinausgingen und pauschal zu versteuern sind?