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Die Corona Pandemie und ihr Folgen - Teil 2

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 23.03.2020 Update vom: 23.12.2021
Corona; Pandemie KUG

Die Corona Pandemie und ihre Folgen – Teil 2
„Solidarität ist das Gebot der Stunde“

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu aller erst hoffen wir sehr, dass es Ihnen und Ihren Familien gut geht. Gleiches gilt für Ihre Mitarbeiter und deren Familien.

In dieser schwierigen Phase stehen wir als Berater an Ihrer Seite und wollen Sie bestmöglich bei der Bewältigung der größten Herausforderung seit dem 2. Weltkrieg unterstützen. Dazu halten wir unseren Kanzleibetrieb, durch die intensive Nutzung von Heimarbeitsplätzen und Videokonferenzen, uneingeschränkt aufrecht. Im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten erreichen Sie unser Team in der gewohnten Form. Aufgrund der dezentralen Organisation ist es derzeit am besten, wenn Sie Ihrem Sachbearbeiter eine E-Mail mit Ihrem Rückrufwunsch und Ihrer Rufnummer senden; wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden. Alternativ erreichen Sie telefonisch unser Sekretariat, das im Schichtbetrieb eine Präsenz gewährleistet.

Da derzeit auf allen Kanälen Newsletter, Handlungsempfehlungen etc. eingehen und sich die Nachrichtenlage fast stündlich ändert, haben wir im Folgenden versucht, den Stand der Dinge kurz und übersichtlich zusammen zu fassen. Dadurch wollen wir Ihnen einen Einstieg in die konkreten Handlungstipps ermöglichen, die angesichts des Tempos der Veränderungen dringend geboten sind. Eine gute Zusammenfassung der aktuell wichtigsten Fakten, entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht des Steuerberaterverbandes Hessen.

Bitte nutzen Sie dazu auch unseren EURICON-Blog; diesen erreichen Sie unter:

https://euricon.de/blog/?s=Corona

Ihr EURICON Team

1. Finanzierungsmittel des Bundes zur Sicherung der Unternehmen

Der Bund organisiert seine Hilfen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Dazu wurden bereits bestehende KfW Programme an den neuen Krisenbedarf angepasst. Aus erster Hand haben wir erfahren, dass eine Antragstellung ab dem 23.03.2020 und die ersten Auszahlungen ab dem 14.04.2020 möglich sein werden. Im Wesentlichen sind derzeit Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren (mit einem tilgungsfreien Jahr) oder ein nach 2 Jahren endfälliges Darlehen vorgesehen. Da der Bund für Betriebsmitteldarlehen eine Haftungsfreistellung von 80% (Investitionsdarlehen 90%) übernimmt, bleiben 20% (10%) an der für die Durchleitung der Mittel erforderlichen Hausbank hängen.

EURICON-TIPP:
Obwohl die Mittel für die Programme weitgehend unbegrenzt sind, müssen Sie berücksichtigen, dass es sich für die Hausbank um einen „normalen“ Kredit handelt, der den Kreditvergabeprozess bankintern durchlaufen muss. Da dies – auch bei beschleunigter Bearbeitung – dauern kann, sollten Sie frühzeitig bei Ihrer Hausbank Ihren Bedarf anmelden und den Prozess in Gang setzen.

Bitte beachten Sie, dass aktuelle Unterlagen eine Voraussetzung für die (schnelle) Beantragung und Genehmigung sind und Sie dafür folgenden Unterlagen vorlegen müssen:

  • Jahresabschlüsse 2018 und (vorläufig) 2019
  • Aktuelle BWAs – am besten per 29.02.2020
  • „Worst Case“ Erfolgs- und Liquiditätsplanung für die Zeit bis zum Jahresende

P.S.:
Die Bundesregierung arbeitet derzeit noch an einem „Sonderprogramm 2020“, das eine erhöhte Risikotoleranz haben soll; mithin sich an Unternehmen mit aktuellen Finanzierungsprobleme richtet. Derzeit stehen dazu aber weder die Bedingungen fest noch liegt die Genehmigung der EU-Kommission vor. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

2. Corona Soforthilfe für kleine Unternehmen und Selbständige

Wie das Handelsblatt aus Regierungskreisen berichtet, sollen kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu zehn Beschäftigten Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Der entsprechende Gesetzesentwurf soll bereits am 23.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Gemäß Gesetzentwurf, sollen die finanziellen Hilfen wirtschaftliche Schäden abmildern, die Corona bedingt nach dem 11. März eingetreten sind. Die geplanten Hilfen gliedern sich wie folgt:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    -> Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate
  • Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    -> Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro für drei Monate

Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann ein gegebenenfalls nicht ausgeschöpfter Zuschuss auch für zweite weitere Monate eingesetzt werden.

EURICON Tipp:
Da die Antragsstellung möglichst elektronisch erfolgen soll und eine eidesstattliche Erklärung beizulegen sein wird, dass das eigene Unternehmen wegen der Coronakrise existenzgefährdet ist, sollten die unter Punkt 1 dargestellten Planungsrechnungen den Inhalt der Erklärung bestätigen und den Bedarf ausweisen.

3. Steuern, Landeszuschüsse und -bürgschaften

Alle Bundesländer versuchen über Ihre Landesfinanzministerien und föderalen Förderinstitute einen Beitrag zur Krisenbewältigung zu leisten. Die Beiträge sind wie folgt zu differenzieren:

  • Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
    -> Hier werden auf Antrag schnell und unbürokratisch die begehrten Anpassungen vorgenommen und auch die für das erste Quartal geleisteten Vorauszahlungen erstattet.
    -> Aufgrund der Unsicherheiten über die Ergebnisentwicklung bis zum Jahresende, sollte der Sicherung der Liquidität höchste Priorität eingeräumt und somit die Vorauszahlungen im Zweifel auf Null gesetzt werden.
  • Stundungen von Umsatz- und Lohnsteuer
    -> Da es sich dabei um Steuern handelt, die von Seiten der Unternehmer einbehalten und durchgeleitet werden, ist eine Stundung nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. Dazu ist auch zu bedenken, dass dem Geschäftsführer – bei Ausfall – eine persönliche Haftung droht.
    -> Wichtig: Aktuell haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer (1/11) auf Antrag zu erstatten und dennoch die Dauerfristverlängerung weiter zu gewähren.
  • Landeszuschüsse
    Hier wird mit Hochdruck an Programmen gearbeitet, die einen Ausgleich für feste Mietverpflichtungen etc. schaffen sollen. An welche Voraussetzungen diese Mittel gebunden sind steht noch nicht fest.
  • Landesbürgschaften
    Die Bürgschaftsbank Hessen hat ein Sofortbürgschaftsprogramm von bis zu 250 TEUR aufgelegt; größere Beträge sind wie bisher zu beantragen. Die Programme sehen eine Bürgschaftsübernahme von bis zu 80% vor und können zur Absicherung von Bankdarlehen beantragt werden, die zum Beispiel über die hessische WI-Bank ausgereicht werden.

EURICON Tipp
Die Maßnahmen zur Anpassung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer schaffen kurzfristig Liquidität und sollten umfänglich genutzt werden. Soweit sich die Verhältnisse schneller ändern als gedacht, können die Vorauszahlungen wieder nach oben gesetzt werden; hier ist mit einer großzügigen Handhabe zu rechnen.


4. Bilaterale Gläubigervereinbarungen

Da die Vermeidung von Liquiditätsengpässen in der Zukunft erfordert, dass Sie bereits heute den Abfluss von Mitteln verhindern bzw. reduzieren, muss in den relevanten Kostenbereichen auf eine Reduzierung der Kosten und/oder Verschiebung der Fälligkeit durch Stundung hingearbeitet werden. Dazu sollten Sie Ihren Vermieter, die Dauerlieferanten etc. ansprechen und um entsprechende Beiträge bitten.

EURICON Tipp
Fügen Sie Ihren Anschreiben aktuelle Creditreform Einstufung oder ähnliche Bonitätsauskünfte bei, um Ihre (bisherige) Bonität zu belegen. Aufgrund Ihrer Geschäftsentwicklung in der Vergangenheit, werden Sie von den Programmen der öffentlichen Hand profitieren, die ein Überleben ermöglichen. Damit senden Sie Ihren Gläubigern ein wichtiges Signal, den Vereinbarungen zuzustimmen.

Ferner sollten Sie im Bedarfsfall Ihre Kreditgeber ansprechen, die Tilgung auszusetzen. Hier gibt es offensichtlich eine Bereitschaft der Institute, diese Aussetzung für 6 Monate zu gewähren

5. Kurzarbeitergeld (KUG)

Rückwirkend ab 01.03.2020 wurden die Bedingungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes gelockert. Da sich die Fragen dazu häufen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 16.03.2020 zu allen gängigen Punkten Stellung genommen; bitte sichten Sie den Inhalt des ebenfalls beigefügten Schreibens.

EURICON Tipp:
Da die Dauer des Corona-bedingten Ausfalls der Beschäftigung nicht absehbar ist und die zuständige Arbeitsagentur derzeit stark überlastet ist, sollten die Anträge zeitnah gestellt werden. Da aktuell die Grenzen für die Gewährung von KUG auf 10% Beschäftigungsrückgang herabgesetzt wurden, kann fast jeder Betrieb in allen Branchen von diesem wichtigen Mittel zur wirtschaftlichen Überwindung der Krise Gebrauch machen.

Wichtig ist, dass die Einführung mit den Arbeitnehmern abgestimmt und die Vereinbarung der Kurzarbeit mit dem Betriebsrat bzw. individual vertraglich vereinbart wird. Alternativ können Sie auch alle Arbeitnehmer auf einer Vereinbarung unterschreiben lassen. Fordern Sie dazu unsere Mustervereinbarung an.

Sollte aus logistischen oder sonstigen Gründen die Einholung der Zustimmungen kurzfristig nicht möglich sein, sollte die Einführung trotzdem umgesetzt werden und die Erklärungen der Arbeitnehmer (wie auch immer) nachgeholt werden.

In jedem Fall ist eine vollständige Arbeitnehmerinformation zu den Grundlagen und Wirkungen notwendig. Soweit beispielsweise der Beschäftigungsrückgang 100% beträgt, erhält der Arbeitgeber für die Zeit der Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit die gesamten Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zurückerstattet. Der Arbeitnehmer erhält dann 60% (bzw. 67% bei mindestens einem Kind) des normalen Nettolohns. Ein Ausgleich dieses Nettolohnverlusts ist denkbar, muss aber in jedem Einzelfall abgewogen werden.

Um auf die vollen Leistungen zugreifen zu können, sollten Sie jetzt beginnen die Resturlaubsbestände aus dem Vorjahr und bestehende Arbeitszeitguthaben abzubauen. Aufgrund der aktuellen Änderungen müssen keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.

P.S.:
Erstattungen auf Basis der Regelungen im Infektionsschutzgesetz können nur beantragt werden, soweit der Betrieb aufgrund konkreter Krankheitsfälle durch Verfügung der Gesundheitsbehörden geschlossen wird. Beschäftigungsrückgänge aufgrund von Empfehlungen, Ausgangssperren oder aus Vorsicht, müssen als Fälle der Kurzarbeit behandelt und abgerechnet werden.

6. Versicherungen

Betriebsunterbrechnungs-Versicherungen decken normalerweise nur sachschadensbedingte Ereignisse ab. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise fallen nicht in diese Kategorie.

Ausnahme: Betriebsschließungs-Versicherung
Soweit der Zusatz vereinbart ist, leisten die Versicherer nach den gängigen Bedingungen aber nur dann, wenn der Betrieb nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch eine behördliche Anordnung wegen des Auftretens eines im IfSG namentlich genannten meldepflichtigen Erregers oder einer namentlich genannten meldepflichtigen Krankheit geschlossen wird.

EURICON Tipp:

Prüfen Sie das Bedingungswerk Ihrer Versicherungen und sprechen Sie Ihren Versicherungsvertreter bzw. –makler an.

Stand 20.03.2020/AK