EURICON Steuerberater Logo EURICON Steuerberatung

Hinweise für Hochwassergeschädigte

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 26.07.2013
Hochwasserschäden Verwaltungsvereinbarung
Durch das Hochwasser sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Bund und Länder haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für vom Hochwasser Betroffene vorsehen. Steuern: Dazu gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder duchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug). Kurzarbeit: Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.6.2013 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.