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Änderungen im Umsatzsteuerrecht

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Beitrag vom: 26.03.2012

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausfuhrlieferungen sind mit Wirkung zum 01.01.2012 umfängliche Änderungen in Kraft getreten. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die neuen Grundsätze zukünftig stärker sanktionsbewährt sind als in der Vergangenheit. Deshalb sollten alle betroffenen Mitarbeiter zeitnah informiert werden.

1. Allgemeines Die eingetretenen Änderungen stellen auf die zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen in das EU-Ausland und Drittlandsgebiete ab und verschärfen diese Pflichten inhaltlich und formal. So sind die Anforderungen nunmehr als Muss-Vorschriften definiert; mithin führen geringfügige Abweichungen von dem Anforderungsprofil zum Verlust der Steuerfreiheit. Bitte beachten Sie auch, dass die neuen Anforderungen stark in der Kritik stehen und sich die Anforderungen auch noch einmal verändern können. Die Anwendung der neuen Vorschriften wurde für Drittlandsfälle auf den 01.04.2012 verschoben, für EU-Lieferfälle auf den 01.07.2012.

2. Ausfuhrlieferung in das Drittlandsgebiet -> Anwendung ab 01.04.2012 geplant Aktuell bestehen hier zwei wesentliche Nachweispflichten, die es für die Sicherung der Steuerfreiheit zu beachten gilt.

• Ausgangsvermerk Da die zollrechtliche Ausfuhrabwicklung in das Drittlandsgebiet seit 01.07.2009 elektronisch erfolgt (ATLAS), wird im Zuge der Anmeldung der Ausfuhr eine sog. Versendungsbezugsnummer, kurz MRN (Movement Reference Number) generiert. Dieser Nummer kommt für die Erbringung des ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweises nunmehr eine hohe Bedeutung zu. Soweit Sie einen Versanddatensatz selbst generiert oder von der Spedition als PDF erhalten haben, müssen Sie diesen im Originalformat abspeichern (elektronischen Ausgangsvermerk). Gleichermaßen akzeptiert ist der papiergebundene "Alternativ Ausgangsvermerk", der für den Fall erstellt wird, dass eine elektronische Bestätigung der Ausfuhr (Kontrollergebnis) - aus welchen Gründen auch immer - ausgeblieben ist. Dieses Papier enthält alle notwendigen Angaben (vgl. Muster anbei). Für den Fall des Versands durch eine Spedition oder die Post, soll aus Billigkeitsgründen der Ausfuhrnachweis auch mit den üblichen Versendungsbelegen wie einem unterschriebenen Frachtbrief oder einem Einlieferungsschein im Postverkehr erbracht werden können. Gemäß BMF Schreiben vom 06.02.2012 soll diese als Notfall- und Bagatelllösung gedachte Vereinfachung auch für den Normalfall Anwendung finden können.

• Buchnachweis Auch die Anforderungen an den für die Steuerfreiheit zu führenden Buchnachweis wurde verschärft. Nunmehr müssen neben der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge der Liefergegenstände auch die oben angesprochene MRN aufgezeichnet werden. Es ist deshalb zu empfehlen, diese bereits auf der Rechnung mit anzugeben, damit eine korrekte Zuordnung der abgerechneten Lieferung zu dem Ausfuhrdatensatz möglich ist.

3. Innergemeinschaftliche Lieferungen -> Anwendung ab 01.07.2012 geplant Hier ist zunächst noch einmal festzuhalten, dass das o.g. ATLAS Verfahren in EU-Lieferfällen nicht zur Anwendung kommt, da mangels Zollgrenzen ein Ausfuhrnachweis nicht erbracht werden kann. Verschärfend hat sich die deutsche Finanzverwaltung die nachfolgend genannten Bedingungen für die Steuerfreiheit ausgedacht:

• Doppel der Rechnung Das Doppel der Rechnung muss neben den üblichen Rechnungsangaben die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers sowie einen Hinweis auf die in Anspruch genommene Steuerbefreiung enthalten. Dabei genügen Aussagen wie: "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"

• Gelangensbestätigung Als Muss-Anforderung für den Versandfall vollständig neu aufgenommen wurde die Vorlage der sog. Gelangensbestätigung. Diese soll als Bestätigung des Abnehmers dienen, "dass der -Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist". Bitte beachten Sie, dass das Dokument Angaben über den Liefergegenstand (Menge, handelsübliche Bezeichnung) und den Abnehmer (Name und Anschrift) enthalten muss und von dem Abnehmer zu unterschreiben ist.

Problematisch ist, dass die Unterschrift erst nach Erhalt der Ware im EU-Ausland ausgestellt werden kann und die Steuerfreiheit der Lieferung an die Rückgabe der Gelangensbestätigung vom Kunden gebunden ist. Vereitelt der Kunde die Rückgabe, ist aus dem erhaltenen Entgelt die Umsatzsteuer heraus zu rechnen. Für Fälle der Vorausberechnung, der Vorkasse etc. ergeben sich hier nicht geklärte Abwicklungsprobleme. Alternativen zur Gelangensbestätigung sollen nach dem vorliegenden Entwurf eines BMF Schreibens nicht zulässig sein. Entsprechend müssen Sie sich organisatorisch auf die Überwachung des Eingangs der Gelangensbestätigung und die Zusammenführung mit dem Rechnungsdoppel vorbereiten. Auf die Unterstützung der Speditionen brauchen Sie dabei nicht zu hoffen; diese raten nach einem aktuellen Rundschreiben des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes ihren Mitgliedern dringend von der Ausstellung ab.

Da sich erheblicher Widerstand gegen die praxisfremde Verschärfung formiert, bleibt abzuwarten, ob die Änderung ab 01.07.2012 wirklich so umzusetzen ist. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden und hoffen auf eine Entschärfung.