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Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage

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Beitrag vom: 04.07.2011 Update vom: 23.12.2021
bewegliches Wirtschaftsgut Dacheindeckung Dachziegel Fotovoltaikanlagen
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20.1.2011 entschieden. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf einer Dachhälfte des selbst genutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehört. Damit wurde lediglich ein Verlust von 8.000 € berücksichtigt. Das FG kam in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Entschluss, dass die konkrete Funktion des Daches entscheidend ist. Das Dach dient der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könnte, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit. Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes des Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend.