Zweites Familienentlastungsgesetz
Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression.
Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt 8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.
Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen. Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.