Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
Fristsache bis 31. Oktober 2021
Betrifft: Vorsteuerabzug insbesondere aus Photovoltaikanlage, Blockheizkraftwerk, Kfz, Gebäuden
Die Vorsteuer aus den Kosten von in 2020 angeschafften oder hergestellten gemischt genutzter Wirtschaftsgüter (also weniger als 100% unternehmerische Nutzung, aber mind. 10%) kann nur erstattet werden, wenn die Zuordnung zum unternehmensvermögendem Finanzamt bis zum 31.10.2021 mitgeteilt wird.
Dies erfolgt i.d.R. durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung.
Bei Unternehmen mit unterjähriger Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sollte diese Zuordnung bereits unterjährig getroffen worden sein.
Betroffen sind daher im wesentlichen Unternehmen mit nur jährlicher Umsatzsteuererklärung oder auch Privatpersonen, die mit ihrer Photovoltaikanlage jetzt erstmals zu "Unternehmen" werden.
Aber auch Fälle bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich seit der evtl. bereits in einer Umsatzsteuervoranmeldung abgegebenen Zuordnungsentscheidung von z.B. 50% zum Unternehmensvermögen der unternehmerische Anteil danach bereits erhöht hatte, sind von dieser Frist betroffen.
Sofern dieser Sachverhalt auf Sie zutrifft, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.