Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 zu beseitigen. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.
Das Bundesfinanzministerium teilte mit Schreiben vom 12.8.2010 mit, im Interesse der Betroffenen und aus verwaltungsökonomischen Gründen die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 € pro Jahr zu berücksichtigen, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In allen anderen Fällen - auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird - ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich.