Voraussetzungen einer sog. Verwertungskündigung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt u. a. ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (Verwertungskündigung) insbesondere dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.2.2011 eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer solchen sog. Verwertungskündigung getroffen. Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor: Ein Vermieter erwarb eine Riedsiedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an den Mieter vermieteten Wohnung. Die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung wollte der Vermieter abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Schreiben vom 31.1.2008 sprach der Vermieter unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung gegenüber dem Mieter eine Verwertungskündigung aus.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Die von ihm geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.
Darüber hinaus würden dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung des Mieters kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann.