Verrechnung der Sondervorauszahlung: Eine Erstattung bzw. Verrechnung wird erst vorgenommen, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach §47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.
Der BFH kommt in seinem Urteil zu einer anderen Betrachtungsweise und ging von anderen Rechtsgrundsätzen aus. Er macht deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer. Dies ergibt sich bereits aus
§ 47 Abs. 1 S.1 UStDV, wonach die Sondervorauszahlung auf die Steuer des "Kalenderjahres" zu zahlen ist.
Das bedeutet, dass eine Erstattung bzw. Verrechnung erst vorgenommen wird, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt.