Vermögensinhaberschaft eines Sparbuches
Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte die Frage zu klären, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne dieses aus der Hand zu geben.
Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er damit alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt."