Verfahren wegen doppelter Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen bereits ab 2008 beim BFH anhängig
Mit dem Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurde seit dem 1.1.2009 der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) von 600 € pro Jahr auf 1.200 € verdoppelt.
In der Fachliteratur wird aber teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat.
Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 11.12.2009 nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. Auch das Finanzgericht Rheinland Pfalz stellt hierzu mit Urteil vom 26.1.2010 fest, dass für das Jahr 2008 weiterhin der Höchstbetrag von 600 € zum Tragen kommt.
Beim Bundesfinanzhof wurde nunmehr gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf. Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.