Urlaubsabgeltung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Nach dem Bundesurlaubsgeldgesetz kann von der Regelung, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Zusammenhang entschiedenen Fall kündigte ein Arbeitgeber am 26.11.2008 einem seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ordentlich zum 30.6.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Vergleich u. a., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist, der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 11.500 € zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. In einem Schreiben verlangte der Arbeitnehmer ohne Erfolg, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit ca. 10.600 € abzugelten.
Nach Auffassung des BAG erfasst die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich jedoch auch den entstandenen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs.