Umgangsrecht - mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters sollen die Rechte leiblicher Väter, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen, gestärkt werden. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.
In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.