UG (haftungsbeschränkt) - persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es zu einer Haftung des Handelnden führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "GmbH" zeichnet.
Durch die im GmbH-Gesetz (GmbHG) vorgeschriebene Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma soll dem Geschäftsgegner die Tatsache der beschränkten Haftung seines Verhandlungs- oder Vertragspartners deutlich vor Augen geführt werden. Wird die vom Rechtsverkehr erwartete Offenlegung unterlassen, werden unzutreffende Vorstellungen erweckt. Dadurch entsteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder in dieser Form unterlassen hätte.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma in Form der Unternehmergesellschaft unter Weglassen des im GmbHG zwingend vorgeschriebenen Zusatzes "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" gezeichnet wird. Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird. Aus Gründen des effektiven Gläubigerschutzes ist daher gerade auch hier eine entsprechende Haftung geboten.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen Werkvertrag über die Aufführung von Dach- und Fassadenarbeiten. Der Vertrag wurde mit der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." unterzeichnet; der Auftraggeber leistete Vorschusszahlungen. Die Arbeiten wurden begonnen, aber nicht zu Ende geführt. Daraufhin kündigte der Auftraggeber und verlangte Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann, da er bei der Vertragsunterzeichnung nicht den zwingend vorgeschriebenen Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)" verwendete. Mit der Firmenbezeichnung "GmbH u. G." wurde bei dem Vertragspartner der Anschein erweckt, dass es sich um eine GmbH handele und nicht um eine "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die bereits mit einem geringen Stammkapital gegründet werden kann (hier: 100 €).