Übergangsfrist für Gelangensbestätigung erneut verlängert
Bekanntlich wurde die UStDV mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert. Um die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu gewährleisten, wurden neue Nachweisregelungen geschaffen. Die danach geforderte Gelangensbestätigung ist sowohl von der Wirtschaft als auch vom steuerberatenden Beruf stark kritisiert worden, da sie nicht praxistauglich ist. Das zwingende Erfordernis einer Unterschrift des Abnehmers ist schon deswegen problematisch, da weder ein im EU-Ausland ansässiger Abnehmer noch der Empfänger einer Ware die Gelangensbestätigung unterschreiben muss, da dies weder in seinem nationalen noch im europäischen Recht vorgesehen ist.
Problematisch ist auch, wer bei Reihengeschäften die Gelangensbestätigung zu unterschreiben hat. Wie bisher sollte die Speditionsbescheinigung ausreichend sein, wenn ein deutsche s Unternehmen eine Ware im Auftrag seines russischen Kunden einem Spediteur zur Lieferung nach Frankreich übergibt.
Nachdem die Finanzverwaltung zunächst eine Übergangsfrist bis 30.06.2012 vorgesehen hat (BMF-Schreiben vom 06.02.2012), haben sich die Vertreter der Finanzverwaltung im Mai 2012 dafür ausgesprochen, diese Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2012 zu verlängern.
Seitens der Finanzverwaltung wird angestrebt, die Kritikpunkte aufzugreifen, um für die Praxis sachgerechte Lösungen vorzugeben.
Es ist deswegen davon auszugehen, dass es für bis zum 31.12.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. B, § 6a UStG) nicht beanstandet wird, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 21.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.