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TERMINSACHE: Arbeitgeber müssen noch in diesem Jahr das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden

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Beitrag vom: 21.10.2013 Update vom: 23.12.2021
ELStAM
Mit der Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens können Arbeitgeber seit dem 1.1.2013 die gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 enthaltenen Daten verlieren somit zum Ende des Jahres ihre Gültigkeit. Hier sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, die Angaben der alten Papier-Lohnsteuerkarte - so z. B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse - möglicherweise nicht mehr aktuell sind. Als spätester Zeitpunkt für die Einführung des ELStAM-Verfahrens beim Arbeitgeber ist der letzte Lohnzahlungszeitraum 2013 festgelegt worden.