Strenge Anforderungen zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse unterliegen besonderen Voraussetzungen und stehen ständig im Visier der Finanzverwaltung. Damit solche Arbeitsverhältnisse auch steuerlich anerkannt werden, müssen sie zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Gleichzeitig müssen sie inhaltlich dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist.
Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt. Dies kann zwar auch unter Fremden ausnahmsweise vorkommen. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nur eine Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung können dann aber Belege, z. B. in Form von Stundenzetteln, üblich sein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 die Forderung aufgestellt, dass die Arbeitsleistung - sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt - durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss. Entsprechend wurden die Zahlungen an den Ehegatten inklusive gezahlter Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, sondern als Entnahme qualifiziert.