Steuerstrafrecht: Hohe Anforderung an die Erkundungspflicht in steuerlichen Angelegenheiten
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014 handeln Steuerpflichtige leichtfertig, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, zu der sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande sind, obwohl sich ihnen aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.
Entsprechend muss sich jeder Steuerpflichtige über diejenigen steuerlichen Pflichten informieren, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn er die erkannte Steuerpflichtigkeit eines Geschäfts durch eine modifizierte Gestaltung des Geschäfts zu vermeiden sucht. Zudem ist es Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären bzw. durch den steuerlichen Berater klären zu lassen.
Anmerkung: Mit dem Urteil wird verdeutlicht, dass Steuerpflichtige - und insbesondere Gewerbetreibende und Freiberufler - sich nicht wegen vermeintlicher Unkenntnis der steuerlichen Regelungen und dadurch verursachten Steuerverkürzung mit strafrechtlicher Relevanz aus der Verantwortung ziehen können. Hier gilt: Lassen Sie sich beraten!