Steuerlicher Abzug von Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs stellte bereits mit Beschluss vom 21.9.2009 fest, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind.
In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss auch auf Aufwendungen, die für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland entstehen, angewandt.
Mit Urteil vom 21.4.2010 entschied der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
In einem weiteren Urteil vom 21.4.2010 hat der BFH entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.
In diesem Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Lehrerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.
Der BFH gelangte zu einer steuerzahlerfreundlicheren Auslegung und lässt eine Aufteilung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise zu, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.