Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig
Mit zwei Urteilen vom 21.7.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war.
Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren - so der BFH - diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.