Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen
Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode "täuscht" und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 8.8.2013 entschieden.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Kunde in einem Supermarkt die Zeitschrift "Playboy" im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € "bezahlt", indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer "WAZ" herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen "Stern" im Wert von 3,40 € für 1,20 € "eingekauft".