Offene Erbschaftsteuerreform
Die geplante Erbschaftsteuerreform lässt weiter auf sich warten. Nichts Neues am Horizont der Reformen.
Der Bundestagsabgeordnete Dr. Troost (Die Linke) stellte an das Bundesministerium für Finanzen folgende Frage (BT-Drs. 18/7842, S. 31).
Frage: "Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn der Gesetzgeber keine Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Behandlung des Betriebsvermögens nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 12/12) bis zum 30. Juni 2016, vorlegt, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass in den Jahren 2015 und 2016 verstärkt Schenkungen von steuerfreiem Betriebsvermögen vorgenommen wurden, um die derzeit noch geltende und für die Steuerpflichtigen günstige Gesetzeslage zu nutzen (bitte mit Begründung und Darlegung der empirischen Erkenntnisse)?"
Die Originalantwort lautet: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 07.03.2016 "Das ergebnislose Verstreichen der gesetzten Frist würde zu erheblichen Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen führen, da offen ist, wie das Bundesverfassungsgericht auf die Untätigkeit des Gesetzgebers reagieren würde. Die Bundesregierung hat noch keine empirischen Erkenntnisse über die Höhe der Schenkungen von Betriebsvermögen in den Jahren 2015 und 2016, da die entsprechenden Statistiken noch nicht vorliegen."
Hinweis:
Prof. Dr. Drüen hat bereits die ersten Gedanken veröffentlicht („Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuer-Gesetzes nach dem 30.6.2016?“, DStR 2016, 643 ff.). Nach § 35 BVerfGG könnte als „Vollstreckungsmaßnahme“ eine (umstrittene) Schaffung einer Übergangsregelung eintreten. Danach wäre eine Verlängerung der Übergangsregelung d. h. befristete Weitergeltung des „alten“ Erbschaftsteuergesetzes möglich.