Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014
Mit den Neuregelungen bei den Reisekosten soll eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren Reisekosten ab 2014 erreicht werden. Von den Neuregelungen sind die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten betroffen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen geben.
Die erste Tätigkeitsstätte (neu): An die Stelle des bisherigen Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" tritt ab 2014 der neue Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte". Hierbei handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, an der der Arbeitnehmer unbefristet, für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig werden soll. Ein Arbeitnehmer kann nur "eine" erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis haben. Entscheidend ist grundsätzlich die Anordnung des Arbeitgebers gemäß dienstrechtlichen Weisungen. 1. Prüfungsstufe - die Zuordnung des Arbeitgebers: Wenn mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind, bestimmt der Arbeitgeber, welche davon als erste Tätigkeitsstätte gilt. 2. Prüfungsstufe - die quantitative Abgrenzung: Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer keiner bestimmten Tätigkeitsstätte zu, wird eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt, sofern
- der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder
- mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit
- 12 € je Kalendertag, sofern der Arbeitnehmer mehrals 8 Stunden von seiner Wohnung und ggf. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
- 24 € je Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden,
- jeweils 12 € für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.