Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags
Der Investitionsabzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.