Mit Wohnrecht belegte Immobilie ist verwertbares Vermögen
Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; ausgenommen das sog. Schonvermögen. Das Bundessozialgericht hat am 12.7.2012 entschieden, dass ein Haus (174 m²) aufgrund seiner Gesamtfläche die Angemessenheitsgrenze (selbst bewohntes Haus mit 3 Personen = 110 m²) überschreitet und daher nicht zum sog. Schonvermögen zählt. Trotz Belastung mit einem Wohnrecht ist es verwertbar z. B. durch Beleihung.