Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise
In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Reiseveranstalter eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" durchgeführt. Dabei kam es zu Abweichungen von der Reiseplanung. So wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Der Veranstalter erstattete 40 % des Reisepreises.
Die geschädigten Urlauber machten nun vor Gericht folgende Puntke geltend:
- Eine Minderung von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises,
- Kosten, die durch den Abbruch der Reise entstanden sind, und
- Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.