Mehraktige Berufsausbildung und Kindergeld
Grundsätzlich können Kinder beim Thema Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Das Gesetz enthält allerdings hierbei eine wesentliche Einschränkung: Ein Kind wird in der Regel nur berücksichtigt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Hinweis:
Unschädlich sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Hierbei stellt sich zusätzlich die Frage, wann eine Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne beendet ist. Bislang geht der BFH davon aus, dass eine Erstausbildung erst dann abgeschlossen ist, wenn das Kind das erreicht hat, was es hat erreichen wollen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dass eine einheitliche Erstausbildung nicht vorliegt, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur gleichzeitigen weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ gesehen werden kann.