Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen
Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) beinhaltet, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt dabei unberührt.
Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof dazu nun entschieden, dass der Passus im MRVG, der die Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Kopplungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handle es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Kopplungsverbot verbundenen Eingriff in die durch das Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, sodass auch der Gleichheitssatz nach dem GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums liege nicht vor.