Klauselmäßige Behaltensvereinbarung einer Bank für Vertriebsvergütungen
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben eine von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.
Folgende von einem Kreditinstitut in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Formularbestimmung hatten die Richter zu beurteilen: "Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (...) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."
In der Begründung führte der BGH aus, dass die Klausel dem Transparenzgebot genügt. Sie lässt die inhaltliche Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des vom Kunden im Voraus erklärten Anspruchsverzichts hinreichend klar erkennen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt auch nicht daraus, dass die Bank zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie annehmen und behalten darf, allgemein auf Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verweist. Das Transparenzgebot verlangt weder, dass der Wortlaut dieser Norm oder sonstiger Gesetzesvorschriften in der Klausel abgedruckt wird, noch, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Bank Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf.