Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 20.3.2013 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
In dem entschiedenen Fall bewohnten die Mieter seit Februar 2008 ein Einfamilienhaus. Mit Schreiben vom 29.3.2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zum 30.6.2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.
Der BGH sah die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtsmissbräuchlich an, obwohl sie nur 3 Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde und der Sohn der Vermieterin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Denn der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden und für die Vermieterin zuvor nicht absehbar gewesen.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies war hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war, dass der Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner Familie würde bewohnen wollen.