Kein Versicherungsschutz bei Abholen des Kindes von Spielgruppe
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall arbeitete ein Familienvater als Vertriebsmanager im Außendienst. Am 28.1.2005 befand er sich auf dem Rückweg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnhaus, in dem er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn lebte. Dort unterhielt er ein häusliches Arbeitszimmer, in dem er seine Tätigkeit an diesem Tag fortsetzen wollte. Er unterbrach die Fahrt, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt, und zog sich eine Verletzung zu.
Die Spielgruppe besuchte der Sohn dienstags und freitags in der Zeit von 9 bis 11.30 Uhr. Außerhalb dieser Zeit wurde er von der Mutter betreut, die sich in Elternzeit befand. Am Unfalltag brachte sie den Sohn zur Spielgruppe. Wegen Unpässlichkeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft (fünfter Monat) sollte der Vater den Sohn abholen.
Nach Auffassung der Richter war der Vater zur Zeit seines Unfalls weder auf einem versicherten Betriebsweg noch auf einem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Er war vielmehr auf einem Umweg von einem Betriebsweg, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Dieser Umweg stand nicht unter Versicherungsschutz.