Kein Ausgleich bei Schenkungsteuer vom Schenker
Aus dem Sinn und Zweck der Schenkungsteuer und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge ist zu folgern, dass die Schenkungsteuer im Innenverhältnis der Parteien allein vom Beschenkten zu tragen ist.
Die Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 5.4.2017 das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern.
Im Hinblick auf die Schenkungsteuer hat der Beschenkte keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer.
Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht beruht einzig und allein auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.