"Hundesitter" nicht begünstigt
Kosten für einen "Hundesittter" können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen beim finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Vierbeiner nicht in der Wohnung oder dem Garten des Tierhalters betreut werden. Denn dann werde die Tätigkeit nicht im "Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht, wie es das Einkommensteuergesetz §35a Absatz 2 verlange. Dies befand das Finanzgericht Münster, jedoch deuteten die Richter an, dass das Finanzamt andernfalls die Ausgaben hätte anerkennen müssen.