Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört u. a. die selbstständige Berufstätigkeit von Rechtsanwälten. Negative Einkünfte – also Verluste – aus selbstständiger Arbeit werden nicht anerkannt, wenn das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei Einkünften aus einem freien Beruf werden an das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt als bei gewerblichen Einkünften.
Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Für eine Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit aus privaten Motiven spricht allerdings der Umstand, dass der Anwalt auf diese Weise Kosten, die ohnehin vorhanden und an sich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, einem steuerlich relevanten Bereich zuordnen und dort zum Abzug bringen kann. Kosten der Lebensführung sind insbesondere die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung, für den Pkw, für Telefon und Internet.
Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht insbesondere, dass es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen wird, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität der Kanzlei zu ergreifen.