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Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

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Beitrag vom: 11.07.2010 Update vom: 23.12.2021
Gebührenpflicht
Der Steuerbürger kann beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts beantragen. Derartige verbindliche Auskünfte sind infolge einer Änderung der Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte bereits mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühren mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage konnte in jenem Rechtsstreit aber nicht erfolgen, da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war. Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das FG nunmehr in einem ähnlich gelagerten Fall seine Rechtsauffassung erneut bekräftigt. Die Erhebung der Gebühr sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestünden gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.