Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Mit Urteil vom 15.06.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des BFH regelt das Einkommensteuergesetz für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weist die Norm diese Steuern schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zu.
Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete Jahressteuergesetz 2010 eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.
Im Körperschaftsteuergesetz ist eine solche Gesetzesänderung nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o. g. Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nicht steuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nur die Nachzahlungszinsen werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
Für Einsprüche, die gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, will die Finanzverwaltung keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Anmerkung: Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen auf Steuererstattungen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Die Revision zum BFH wurde jedoch unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen.