Erneute Änderung des umsatzsteuerlichen „Reverse-Charge-Verfahrens“ ab 01.01.2015
Bei Dentallegierungen ab dem 01.10.2014 kommt das umsatzsteuerliche „Reverse-Charge-Verfahren“ regelmäßig zur Anwendung. Zum Jahreswechsel wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen erneut geändert. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So fallen Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens.
Zollrechtlich gilt eine Legierung mit mindestens 2% Platinanteil unabhängig vom enthaltenen Goldanteil als Platinlegierung. Da Dentalgold in der Regel mehr als 2% Platin enthält, handelt es sich somit um eine Platinlegierung.
Ab 01.01.2015 wurde für Metalle eine Bagatellgrenze eingeführt, d. h. es kommt nur dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn die Summe der in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000,00 € netto beträgt. Nachträgliche Minderungen, wie z.B. Skonti, bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Grenze gilt grundsätzlich für jeden zusammenhängenden Liefer-/Bestellvorgang.
Der Einkauf von Zahngold führt also ab dem 01.01.2015 nur dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.
Um die Umstellungsschwierigkeiten aufgrund der erneuten Gesetzesänderung für Unternehmer zu reduzieren, wurden bis zum 30.06.2015 geltende Übergangsregelungen erlassen. Danach wird beim Erwerb von Zahngold (Platinlegierungen) bis zum 30.06.2015 unabhängig von der Rechnungshöhe sowohl eine Bruttorechnung (Steuerschuldnerschaft des Leistenden) als auch eine Nettorechnung (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) akzeptiert.