Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.
- Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen. Des Weiteren enthält das MiLoG Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genügt nach Auffassung des BVerfG nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden.
- Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Dagegen wandte sich ein 17-jähriger Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Auch hier müssen nach Auffassung des BVerfG zunächst die Fachgerichte entscheiden.
- Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszusteller war mangels hinreichender Angaben zur tatsächlichen Situation nicht genügend substantiiert und deswegen ebenfalls als unzulässig erklärt worden.