Die Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie
Es wurde viel darüber berichtet, jetzt es ist soweit:
Höhe und mögliche Zahlungsempfänger
Arbeitgeber haben die Möglichkeit steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 3.000€ an jeden Beschäftigten (Minijobber, Midijobber, Teilzeitkraft, Vollzeitkraft, angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer, Werksstudent) auszuzahlen. Dabei sollten Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.
Freiwilligkeit
Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Arbeitskräfte haben nicht das Recht diese einzufordern. Ob und wieviel der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zukommen lassen möchte, ist Entscheidung des Unternehmens. Einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte nicht.
Es gibt keine staatliche Erstattung dieser Sonderzahlung.
Auszahlung
Die Kennzeichnung der Auszahlung ist als „Inflationsprämie“ auf der Lohnabrechnung und damit im Lohnkonto notwendig.
Die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 11c) EStG greift nur, wenn diese Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Umwand-lung einer vertraglich geschuldeten Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) in eine Inflationsprämie ist nicht möglich.
Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen, bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000€. Arbeitgeber müssen nicht den vollen Betrag ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und möchten.
Die Auszahlung kann bis zum 31.12.2024 erfolgen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ihr EURICON-Team