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Die Corona Pandemie und ihre Folgen - Teil 7 EURICON Newsletter "Tipps und Hinweise zum Jahresende"

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 18.12.2020 Update vom: 23.12.2021
corona Hilfsprogramme Jahresende Jahressteuergesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

kurz vor Jahresende wollen wir uns heute noch einmal mit einem Newsletter bei Ihnen melden. Anlass für diesen Newsletter ist die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 am heutigen Freitag im Bundesrat. Dieses Gesetz bringt noch einmal einige Veränderungen, die für Sie wichtig sein können. Eventuell nehmen diese auch noch einmal Einfluss auf Ihre Entscheidungen vor Jahresende.

Neben dem Jahressteuergesetz ergeben sich weitere wichtige Anpassungen bei den Corona-bedingten Hilfen und Unterstützungen des Bundes. Dazu hat unsere Mitarbeiterin Frau Olivia Kaus den aktuellen Stand der Hilfen zusammengefasst. Natürlich kann dies nur ein Überblick sein, der den heute aktuellen Stand der Erkenntnisse wider gibt. Hier ändern sich die Dinge täglich!

An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Newsletter-Empfängern für Ihr Interesse an unseren Informationen bedanken, wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest, einen ruhigen Rutsch in ein hoffnungsvolles Jahr 2021 und bis wir uns wieder sprechen, vor allen Dingen Gesundheit.

Wie immer verweisen wir abschließend auf unseren EURICON-Blog; diesen erreichen Sie unter: https://euricon.de/blog/?s=Corona

Ihr EURICON Team

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Aus der Vielzahl der Änderungen haben wir für Sie die folgenden vier wichtigen Punkte heraus-gegriffen und mit unseren Tipps ergänzt:

  1. Homeoffice Pauschale wird neu eingeführt
    Wer im Home-Office arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Gemäß Neuregelung kann für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird, ein Betrag von fünf Euro geltend gemacht werden; maximal 600,- Euro im Jahr.

    Die Regelung schafft für die Jahre 2020 und 2021 auch für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen können (z.B. weil sie gar kein abgeschlossenes Arbeitszimmer haben), eine pauschale Abzugsmöglichkeit. Ausschließlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag der Abzugsberechtigung seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben muss.

    ERICON Tipp 1: Der Betrag wird nicht zusätzlich zu dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt; mithin müssen zusätzlich auch andere Werbungskosten vorhanden sein, um eine Wirkung der Tagespauschale zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass es an den Tagen der Homeoffice-Nutzung zu einer Reduzierung der Entfernungspauschale kommt, die gegenzurechnen ist. Entsprechend besteht rechnerisch nur bei Entfernungen <18 km ein Vorteil aus der Geltendmachung der neuen Homeoffice-Pauschale. Da ab 01.01.2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer sogar auf 35 Cent/km erhöht wird, ist die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale noch nachteiliger.

    ERICON Tipp 2: Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines häuslichen Arbeitszimmers gegeben sind, ist die Abzugsfähigkeit der Kosten über diesen Alternative vorrangig zu prüfen, da hier ein höherer Abzug möglich ist.

  2. Corona Bonus bis zum 30.06.2021 verlängert
    Eine der wichtigsten Corona-Maßnahmen war sicherlich die Einführung der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuzahlungsmöglichkeit in Höhe von maximal 1.500 Euro. Dieser zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlende Corona-Bonusbetrag musste bisher bis zum 31.12.2020 abgerechnet und ausgezahlt werden. Da in bestimmten Berufszweigen eine Auszahlung zeitlich nicht umgesetzt werden konnte, wurde jetzt die Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Abwicklung der Bonuszahlung.

    EURICON Tipp:
    Soweit Sie bisher noch nicht oder nur zum Teil den Höchstbetrag von 1.500 Euro ausgeschöpft hatten, können Sie den Restbetrag im ersten Halbjahr 2021 nachholen. Eine Ausweitung der Höchstbetrags ist mit der der zeitlichen Verlängerung nicht verbunden.

  3. Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden
    Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

    EURICON Tipp:
    Die anteiligen Monatsbeträge der erhöhten Übungsleiterpauschale können bereits in der Gehaltsabrechnung Januar 2021 Berücksichtigung finden.

  4. Vermietung
    Bisher können die vollen Werbungskosten vom Vermieter nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze wird auf 50% gesenkt, allerdings an höhere Auflagen geknüpft. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen

    EURICON Tipp:
    Da die Regelung grundsätzlich anzuwenden ist, greift diese auch für Angehörigenmietverhältnisse. Soweit also eine Anpassung der Miete zur Einhaltung der bisherigen Grenze vorgesehen war, kann diese entfallen. Ob in diesem Fall eine Totalüberschussprognose zu erstellen ist, bei der sich auf eine Zeitspanne von 30 Jahren ein positiver Wert ergeben muss, stand bis heute für uns nicht fest; geplant war das jedenfalls.

Generelle Hinweise zum Jahresende

Unabhängig von den aktuellen Gesetzesanpassungen haben sich im laufenden Jahr wichtige Änderungen und Erkenntnisse ergeben, die Sie zum Jahreswechsel beachten sollten:

  • Dienstwagenbesteuerung bei zeitweiser Homeoffice-Nutzung ändern
    -> Ab dem 01.01.2021 sollten Sie unbedingt die Anzahl der Fahrten zur Arbeit aufschreiben und im Rahmen der Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auf die sogenannte 0,002% Regel umstellen.
    -> Dadurch können Sie erreichen, dass Sie an Tagen der reinen Homeoffice-Nutzung keinen geldwerten Vorteil zu versteuern haben.
    -> Die Wahl dieser Besteuerungsform muss in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar erkennbar sein. Dafür sollten Sie die Anzahl der Fahrten in der Abrechnung berücksichtigen und von den durchschnittlich 15 Tagen abweichen.
    -> Für volle Monate, in denen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber überhaupt nicht zur Verfügung steht, kann auf die Erfassung vollständig verzichtet werden. Dies gilt auch für das abgelaufene Jahr.
  • Degressive Abschreibung nutzen
    -> Obwohl viele Unternehmen in dieser Zeit kein steuerliches Gewinnproblem haben, muss trotzdem auf diese Begünstigung in den Jahren 2020 und 2021 hingewiesen werden.
    -> Soweit Investitionen in diesen Zeiträumen getätigt werden, können das bis zu 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25% geltend gemacht werden.
  • Progressionsvorbehalt bei Bezug von Kurzarbeitergeld
    -> Das Kurzarbeitergeld ist zwar eine steuer- und sozialversicherungsfreie Ersatzleistung der Arbeitsagentur, die Bezüge unterliegen als solches aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
    -> Dies bedeutet einerseits, dass die betroffenen Arbeitnehmer zwingend eine Steuererklärung für 2020 abgeben müssen und dass sich dann in der Regel eine Nachzahlung ergibt. Die Nachzahlung resultiert aus einer Erhöhung des anzuwendenden Steuersatzes durch die dafür einzurechnende Lohnersatzleistung. Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen sollten die betroffenen Arbeitnehmer informiert werden.
  • Umsatzsteuersatzerhöhung ab dem 01.01.2021
    -> Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 5% bzw. 16% wird nicht verlängert.
    -> Entsprechend müssen die Systeme wieder zurückgestellt und auf eine korrekte Abrechnung bei den Eingangs- und Ausgangsrechnungen geachtet werden.
    -> Leistungen, die in 2021 abgerechnet werden, die aber in 2020 erbracht wurden, sind noch mit 5% bzw. 16% zu berechnen.
    -> Zu Details verweisen wir auf unseren Newsletter #6 zur Umsatzsteuerreduzierung, die Ausführungen sind - mit umgekehrten Vorzeichen - auch jetzt wieder einschlägig.
  • Mindestlohn
    -> Es steht zwar schon die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,- Euro im Raum, ab 01.01.2021 steigt dieser aber schon einmal auf 9,50 Euro/Stunde. Dies ist für Stundenlohnempfänger und geringfügig Beschäftigte unbedingt zu beachten.

Update zu den diversen Hilfsprogrammen des Bundes

Nach den negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beantragung und Auszahlung der Soforthilfen im April und Mai dieses Jahres ist der Bund auf die Idee gekommen, uns als Steuerberater in den Antragsprozess zu involvieren. Damit wurden alle administrativen Arbeiten auf uns abgewälzt und gleichzeitig eine zusätzliche Person in Haftung genommen. Wir haben diese Aufgabe dergestalt übernommen, dass wir zwei unserer Mitarbeiter für die Bearbeitung der Anträge qualifiziert haben und diese proaktiv abarbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, dass es dennoch zu einer gewissen Bearbeitungszeit kommen kann; wir haben die Fristen im Blick.

Hier ein Überblick über die derzeitigen Hilfsprogramme:

  • Aufgrund der Schließungsverordnung können direkt und indirekt betroffene Unternehmen die laufende November- sowie die Dezemberhilfe beantragen.
    Eine Beantragung ist aktuell nur für die Novemberhilfe möglich.
  • Die bereits verabschiedete Überbrückungshilfe I und II werden durch die Überbrückungshilfe III verlängert. Die Phase III deckt den Zeitraum 01.01.2021 – 30.06.2021 ab. Ebenso werden Unternehmen gefördert, welche keine November-/ Dezemberhilfe erhalten können – hierfür steht ein „November- und Dezemberfenster“ zur Verfügung.
    Bis zu 500.000 € pro Monat können als Förderbetrag beantragt werden. Antragsberechtigt sind jetzt auch Unternehmen mit bis zu 500 Mio. € Jahresumsatz mit mindestens einem Beschäftigten und einem Umsatzrückgang von 30% für die Monate April bis Dezember 2020 im Vergleich zu April bis Dezember 2019 ODER ein Umsatzrückgang von 50% für zwei aufeinanderfolgende Monate zwischen April und Dezember 2020.
  • Neustarthilfe im neuen Jahr für Soloselbständige. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 5.000 €. Wenn der Umsatz zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 im Vergleich zur 2019 mind. 50% zurückgegangen ist.

Für alle Bundesmittel ist nach wie vor eine Schlussabrechnung vorgesehen. Hier kann es zu Anpassungen oder zur vollständigen Rückforderung der Förderbeträge kommen. Mit den Rückforderungen ist insbesondere dann zur rechnen, wenn in den betreffenden Monaten trotz Umsatzausfall kein Verlust entstanden ist.

Sollten Sie zu den angesprochenen Themen oder den Hilfsprogrammen Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Team wenden.

AK/18.12.2020