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Die Corona Pandemie und ihre Folgen – Teil 5

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 08.06.2020 Update vom: 23.12.2021
corona Gastronomiebetrieb Kurzarbeitergeld Pandemie Soforthilfe

EURICON Newsletter „Nach der Bazooka geht es mit Wumms weiter“

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mitte März haben wir unseren ersten Corona Newsletter auf den Weg gebracht. Seitdem ist viel passiert. Nach Aussage des hessischen Finanzministers wurden im Zeitraum April und Mai alleine 125.000 Soforthilfeanträge bearbeitet und fast 90% der Anträge gewährt. Wir denken, dass dies ein Zeichen der Handlungsfähigkeit unserer so oft gescholtenen Verwaltung ist und die Hilfen in vielen Fällen für eine Absicherung der Liquidität und damit für eine Stabilisierung der unternehmerischen Existenzen gesorgt hat.

Nach einer kurzen Zeit des Durchatmens geht es jetzt mit den Änderungsprozessen weiter. Auf das aktuell verabschiedete Corona Soforthilfegesetz – über dessen Inhalt wir heute berichten – wird kurzfristig die gesetzliche Umsetzung des in den Medien breit kommunizierten Konjunkturpaktes folgen. Zu den steuerlichen Maßnahmen in dem Paket wollen wir heute einen ersten Überblick geben. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, werden wir noch einmal auf die Einzelmaßnahmen eingehen.

Über die steuerlichen Komponenten hinaus sind auch weitere Überbrückungshilfen im Umfang von maximal 25 Mrd. EURO geplant, die eine Pleitewelle bei kleinen und mitteständischen Unternehmen bis 250 Arbeitnehmer verhindern sollen. Die Hilfen sollen bei maximal 150.000 EUR für den Zeitraum Juni-August 2020 liegen und sich an den Fixkosten des betroffenen Unternehmens in dieser Zeit orientieren. Offensichtlich ist geplant, dass wir als Steuerberater den Bedarf nachweisen sollen. Auch hierzu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Wichtig ist, dass weder die Kaufprämie für Verbrennungsautos noch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate gekommen sind.

Sollten Sie Fragen haben, bitte melden Sie sich. Ferner verweisen wir auf unseren EURICON-Blog; diesen erreichen Sie unter: https://euricon.de/blog/?s=Corona

Ihr EURICON Team

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1) Aufschub der Elterngeldmonate
Der Bundesrat hat der Gesetzesinitiative des Bundestags vom 7.5.2020 am 15.5.2020 zugestimmt. Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen. Es soll rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten.

Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt
Außerdem wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der „Corona-Krise“ ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines so genannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.

Lockerungen beim Partnerschaftsbonus
Außerdem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

2) Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei Altersrenten
Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Wichtig: Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

3) Corona-Steuerhilfegesetz
Nach dem Bundestag hat am 05.06.2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zugestimmt. Hier die Änderungen im Einzelnen:

a) Entlastungen für die Gastronomie
Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 beträgt die Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7% statt 19%. Wichtig: Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Dieser differenzierte Steuersatz wird sicherlich die Preisgestaltung zwischen Speisen und Getränken beeinflussen.

b) Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld

Diese werden künftig bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Damit kann der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag „brutto für netto“ seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zukommen lassen.

c) Corona Bonus
Die durch die FinVerw. angeordnete Steuerbefreiung für Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise bis zu 1.500 € wird gesetzlich durch einen neuen § 3 Nr. 11a EStG abgesichert.

Dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalbetrag, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und bis zum 31.12.2020 ausgezahlt werden muss, kann allen Arbeitnehmern gewährt werden; mithin auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten.

d) Entschädigung für Eltern bei Verdienstausfällen
Darüber hinaus wird der Entschädigungsanspruch von Eltern verlängert, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von sechs Wochen gilt der Anspruch künftig zehn Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich wird der Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen erweitert, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

4) Steuerliche Maßnahmen im Konjunkturpaket
a) Umsatzsteuertarif
Befristet wird vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Hinweise zu dieser Änderung werden wir kurzfristig noch einmal gesondert kommunizieren.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.

b) Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Eine „modernisierte Corona-Umsetzung“ wird ermöglicht (sog. „Corona-Rücklage“).

Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022

c) Degressive Abschreibung
Es wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

d) Körperschaftsteuerliches Optionsmodell
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.

e) Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Es ist zu beachten, dass bei höheren Einkommen der Bonus im Rahmen der Veranlagung im Wege der Berücksichtigung des unveränderten Kinderfreibetrags wieder zurück zu zahlen ist.

f) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.

g) Forschungszulagenförderung verbessert
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage soll rückwirkend zum 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt werden.

h) E-Autobonus
Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstfahrzeugen unter Anwendung des 0,25 %-Wertes wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

AK/06.06.2020