Die Corona Pandemie und ihre Folgen - Teil 4
EURICON Newsletter geht in die Fortsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es folgt bereits einem gewissen Ritual, dass wir im Wochenrhythmus alle neuen Corona-Informationen in einem Newsletter zusammenfassen und dabei versuchen, den Überblick zu bewahren. Angesichts der Vielzahl von Quellen, Meinungen und Updates ist das gar nicht so einfach. Ihr positives Feedback zeigt uns aber, dass wir mit dem Format richtig liegen.
Auch seit dem letzten Newsletter
ist viel passiert. In Hessen konnten seit Montag die Anträge auf Zuschüsse
gestellt werden und wie wir hören, wurden auch schon einige Gelder ausgezahlt.
Hinsichtlich der durch die Förderbanken an die Hausbanken herausgegebenen
Darlehensmittel sieht es zwar nicht so positiv aus; hier ist aber angesichts
der Systemkritik mit einer Nachjustierung zu rechnen. Wir werden dazu weiter
unten berichten.
Insgesamt müssen wir aber festhalten, dass das Tempo der Bundesregierung und
aller verantwortlichen Stellen beachtlich ist und sich die Ergebnisse sehen
lassen können. Mit den zur Verfügung stehenden Programmen, werden wir es
gemeinsam schaffen, den Herausforderungen dieser Zeit zu trotzen. Dazu passt
das Zitat von Max Frisch: „Krise ist ein
produktiver Zustand. Man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe
nehmen.“
Sollten Sie Fragen haben, bitte melden Sie sich. Ferner verweisen wir auf unseren EURICON-Blog; diesen erreichen Sie unter: https://euricon.de/blog/?s=Corona
Ihr EURICON Team
1. Klarstellung Zuschüsse der Länder und des Bundes
Angesichts der Fülle an Informationen ist uns beim letzten Newsletter ein Fehler unterlaufen. In Hessen werden die Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen bis 50 AN nicht zusätzlich zu den Bundesmitteln gewährt, sondern inklusive. Dies bedeutet, dass die Bundeszuschüsse in den via Regierungspräsidium Kassel zu beantragenden Landeszuschüssen enthalten sind; mithin die Bundeszuschüsse durch das Land aufgebessert werden. Zur Höhe der Zuschüsse verweisen wir auf unseren Newsletter #3.
Es bleibt zu hoffen, dass das Geld für alle Antragsteller ausreicht und es nicht wie in Berlin kurzfristig zu einem Wegfall der Landeskomponenten kommt.
2. Verlängerung von Abgabe-·und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen
Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen in Hessen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.
Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.
EURICON Tipp
Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und beabsichtigen, für anzumeldende Umsatzsteuerzahlbeträge einen Stundungsantrag zu stellen, soll der Einzug dieser Forderung individuell bezogen auf die konkrete Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kennzahlen 26 = 1 (Zeile 73 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) ausgesetzt werden.
3. NEU: WIBank Krisen-Direktdarlehen für hessische Unternehmer
Das hessische Wirtschafsministerium hat gemeinsam mit dem hessischen Finanzministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) ein weiteres Hilfsprogramm speziell für Kleinunternehmen, die auf Grund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, auf die Beine gestellt. Ab sofort können hessische Kleinunternehmen mit maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten den neuen Direktkredit Hessen-Mikroliquidität beantragen. Dabei handelt es sich um einen Überbrückungskredit von 3.000 bis maximal 35.000 Euro zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarf für bestehende kleine Unternehmen und für Selbständige, der direkt bei der WIBank beantragt werden kann. Die Antragstellenden müssen weder Sicherheiten stellen noch werden ihnen Gebühren oder weitere Kosten berechnet.
Die Darlehenslaufzeit beträgt sieben Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren. Die Tilgung erfolgt monatlich vom Beginn des dritten bis zum Ende des siebten Jahres, der Zinssatz liegt bei 0,75 Prozent pro Jahr.
EURICON Tipp
Neben den Zuschüssen ist dies ein weiterer wichtiger Baustein zur Sicherung der Liquidität in kleinen Unternehmen.
4. NEU: 100% Haftungsfreistellung KfW kommt
Die staatliche Förderbank KfW trägt bei einem Corona-Sonderkreditprogramm bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos. Doch vielen Firmen geht es momentan so schlecht, dass den Banken selbst das Restrisiko zu groß ist. Nun will die Regierung für die Gelder komplett geradestehen - und strauchelnden Firmen mit bis zu 800.000 Euro aushelfen.
Bei dem neuen Programm soll laut Eckdaten die Laufzeit der Kredite bei zehn Jahren liegen - beim bisherigen KfW-Sonderprogramm sind es fünf Jahre. Antragsberechtigt sein sollen Firmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Es soll eine 100-prozentige
Haftungsfreistellung der Hausbank durch die staatliche Förderbank KfW und damit den Bund geben.
Die Kredithöhe liege bei drei Monatsumsätzen des Jahres 2019 - maximal jedoch pro Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern bei 500.000 Euro, bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitern bei 800.000 Euro.
Die Firma muss demnach zuvor Gewinn gemacht haben - im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre. Der Antragsteller muss außerdem mindestens seit Anfang 2019 am Markt aktiv gewesen sein.
EURICON Tipp
Auf diese Verbesserung haben die kleinen und mittleren Betriebe gewartet. Durch den Wegfall der Bankenhaftung sollte auch diese Zielgruppe jetzt an die versprochenen Darlehensmittel kommen. Wichtig ist hier, dass der Liquiditätsbedarf nicht nur für die Zeit bis zum Sommer, sondern auch für die Phase der Erholung geplant wird. Erfahrungsgemäß ist in dieser Situation die Kapitalbindung durch die erforderliche Waren- bzw. Rohstoffbeschaffung und den Neuaufbau der Forderungen am höchsten.
5. Corona Bonus für Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte es öffentlichkeitswirksam angekündigt und das Bundesfinanzministerium hat es nunmehr bestätigt: Soweit die Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Anerkennungsprämie zahlen wollen, ist diese bis zu einem einmaligen Betrag von 1.500,- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Hier die wichtigsten Eckpunkte für die Sicherung der Nettoprämie:
- Die Beihilfen und Unterstützungen können auch als Sachleistungen gewährt werden. • Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt; also insbesondere die monatlich 44,- EUR.
- Derzeit ist nicht zu erkennen, dass die Vorteile auf systemrelevante Branchen oder Berufsgruppen beschränkt ist. Damit können alle Arbeitgeber von der Möglichkeit partizipieren.
- Die gesetzlichen Grundlagen sollen kurzfristig geschaffen werden, so dass spätestens für den Lohnabrechnungsmonat April endgültige Klarheit im Detail bestehen sollte.
EURICON Tipp
Zu den Bonuswerten zählt zwar auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Da dieser aber ohnehin sozialversicherungsfrei ist, muss man sich fragen, ob die Steuerfreiheit den Verbrauch rechtfertigt. Im Übrigen wird bei vielen Kurzarbeitern die Steuerpflicht des Zuschusses nicht so ins Gewicht fallen, da durch die Kürzung des Steuerbruttos – vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts – nicht mehr so hohe Grenzsteuern anfallen. Im Übrigen wird derzeit diskutiert, dass das Kurzarbeitergeld von derzeit 60% (67%) des Nettolohns weiter erhöht wird.
6. Vorübergehende Verhinderung und Schließung von Kitas und Schulen
Aufgrund einer aktuelle Änderung in § 56 Abs. 1a und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 wurde das bisher ungeklärte Problem gelöst, wie eine Entschädigung für Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung erfolgen kann. In folgenden Konstellation kann eine Entschädigungszahlung durch die Behörde erfolgen:
- Abmilderung des Verdienstausfalls wg. Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
- Keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit (nicht Großeltern)
- Arbeitgeber zahlt Verdienstausfall und erhält Entschädigung nach dem IfSG. • Entschädigung max. 67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen; max. 2.016,- EUR (Vorgehensweise entspricht KUG Regel).
- Kein Anspruch wenn die Möglichkeit besteht, bezahlt der Tätigkeit fernzubleiben (Zeitguthaben).
EURICON Tipp
Bitte dokumentieren Sie durch geeignete Nachweise die Einhaltung der Voraussetzungen und lassen Sie sich von dem betroffenen Arbeitnehmer bestätigen, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht.
7. Zuschuss Beratungsleistungen
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort und bis Ende 2020 Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil.
Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen.
EURICON Tipp
Wir haben bereits den ersten Antrag gestellt und hoffen, dass unsere betriebswirtschaftlichen Beratungsangebote im Zusammenhang mit der Unternehmenssicherung und -weiterentwicklung inklusive der Unterstützungsleistungen bei der Beantragung der vielfältigen Förderungen in dieses Programm fällt. Sobald wir hier eine Rückmeldung haben, werden wir vor Beauftragung auf die Möglichkeit hinweisen.
8. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol-venz- und Strafverfahrens-recht (COVInsAG)
Das COVInsAG flankiert die sonstigen Unterstützungsmaßnahmen des Gesetzgebers zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Viruses.
Dazu wird im Regelfall die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Sie greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.
Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Die Vermutung des Beruhens der Insolvenzreife auf der COVID19-Pandemie knüpft nur an die Zahlungsunfähigkeit an.
Da die Einzelheiten hierzu im Zweifel unklar sind, sind die konkreten Umstände im Einzelfall im jeden Fall zu dokumentieren.
Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (27. März 2020) gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
Die Zahlungsverbote, nach denen Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haften, sind suspendiert, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und lösen keine Haftung aus.
Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch das Risiko einer künftigen Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen. Die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend und können nicht angefochten werden. Kreditgewährung und Besicherung sind dann auch nicht als sittenwidrig anzusehen.
Auch die Rückführung von Gesellschafterdarlehen genießt Schutz vor späterer Anfechtung in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt werden.
Die insolvenzrechtlichen Änderungen werden flankiert von einer Reihe von weiteren Änderungen im zivilrechtlichen Bereich. Wir werden darüber bei Gelegenheit berichten.
EURICON Tipp
Aufgrund der Deregulierung im Bereich der Gesellschafterdarlehen, können risikoloser Liquiditätsengpässe durch deren Einlagen überwunden werden.
AK/07.04.2020