Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, sind neben anderen Angaben in der Rechnung auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Sobald diese Angabe nicht oder nicht richtig gemacht ist, lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) zu, in dem die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt bzw. vervollständigt wird. Die Berichtigung einer Rechnung wirkt demnach nicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.7.2010 entschieden, dass eine Rechnung, die ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufweist, bei der aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug zuzulassen ist, wenn der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die dazugehörige aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
Der EuGH geht in seiner Entscheidung nach Meinungen in der Fachliteratur anscheinend von einer Rückwirkung aus. In der Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung, die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und i. d. R. erst viele Jahre später angefordert wird, oft als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es entstehen zusätzlich zur Nachforderung der Steuer auch noch Nachzahlungszinsen.
Anmerkung: Trotz des positiven Urteils des EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, bei denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfalle eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden.