Das neue Geldwäschegesetz
Kernstück des neu gefassten Geldwäschegesetzes (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, ist die Einführung eines zentralen elektronischen Registers über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen („Transparenzregister“).
Ab dem 1. Oktober 2017 wurde ein Register eingerichtet, in dem natürliche Personen registriert werden, die als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst (§ 20 I 1 GwG); also insbesondere nicht die BGB-Gesellschaft.
Für diese Anteilseigner sind Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 III GwG). Die betroffene Vereinigung (Mitteilungspflichtige) hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 I GwG). Dem entsprechend sind die wirtschaftlich Berechtigten den Vereinigungen zur Mitteilung verpflichtet. Kann „nach Durchführung umfassender Prüfungen“ keine natürliche Person ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GWG).
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben aus einem öffentlichen Register, z.B. dem Handelsregister ergeben (§ 20 IV GwG) oder wenn es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt (§ 20 II GwG). Wenn bei einer GmbH eine Gesellschafterliste nach alter Fassung ohne Angabe der Beteiligungshöhe oder der vollständigen Adresse vorliegt, besteht Meldepflicht – prüfen Sie unbedingt Ihre Gesellschafterliste! Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften gelten Besonderheiten iZm. dem Aktienregister. Die weiteren Pflichten der Vereinigung (einholen, aufbewahren, aktuell halten) sind allerdings nicht suspendiert, auch wenn das Handelsregister etc. die Daten bereits enthält.
Wenn sich aus der Beteiligungsangabe in der Gesellschafterliste die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht ergibt, dann muss eigens gemeldet werden. Dies gilt z.B. wenn über einen Treuhandvertrag mehr als 25 % der Anteile für einen Treugeber gehalten werden oder kraft einer Stimmbindung (Poolvertrag o.ä.) einem Gesellschafter Stimmen zugerechnet werden, so dass eine Kontrolle in „vergleichbarer Weise“ eintritt (§ 3 II 1 Nr. 3 GwG).
Kompliziert wird es, wenn es um die wirtschaftliche Berechtigung durch eine mittelbare Kontrolle, insbesondere z.B. in Nießbrauchsfällen oder in Konzernstrukturen; hier sollten Sie sich unbedingt gesondert und umfassend informieren.
Die Verletzung der Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € bzw. im Wiederholungsfall von bis zu 1 Mio. € geahndet werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG).
Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1.10.2017 zu erfolgen (§ 59 I GwG), Einsicht für wirtschaftlich Berechtigte ist erst ab dem 27.10.2017 vorgesehen. Ein berechtigtes Interesse haben alle Personen oder Organisationen, die legitime Ziele im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung verfolgen, namentlich NGOs wie Transparency International und investigative Journalisten, die entsprechende Straftaten aufklären wollen.
Unter www.transparenzregister.de ist ein Portal eingerichtet worden, über das das Transparenzregister zugänglich ist.
Daneben wurden die Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz gegenüber dem alten Geldwäschegesetz verschärft. Danach besteht für alle Unternehmer die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners vor der Begründung der Geschäftsbeziehung und vor Durchführung eines Bargeschäfts über 10.000,00 € (bisher: 15.000,00 €); dazu zählen auch sog. Mischformen (bare und unbare Mischung).
Es wurde jetzt eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generaldirektion eingerichtet. Der Zentralstelle sind zu melden ein Geschäft über ein Vermögensgegenstand, der aus einer Geldwäsche als Vortat stammen könnte, eine Transaktion die im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnte oder wenn der Vertragspartner seiner Pflicht zur Offenlegung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht nachkommt.
Auch hier ist der Verstoß mit Ordnungswidrigkeit strafbewährt.