EURICON Steuerberater Logo EURICON Steuerberatung
Ph8ccgq3mvk

COVID-19 - ggf. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 20.09.2021 Update vom: 23.12.2021
Arbeitsunfall Berufskrankheit corona Gesetzliche Unfallversicherung

Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist.

Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.

Covid-19 als Berufskrankheit

Die betroffene Person

  • war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig,
  • hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen,

Bei der betroffenen Person

  • besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
  • war ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test positiv.

Covid-19 als Arbeitsunfall

Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson),
  • es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust,
  • ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.

Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z. B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.

Anmerkung: Zum versicherten Personenkreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den o. g. Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.