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Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen wird verlängert

Dieser Artikel ist älter als 2 Monate. Möglicherweise sind die Informationen rufen Sie uns bitte an: 06104 / 95 28 7-10.
Beitrag vom: 11.09.2020 Update vom: 23.12.2021
Corona; Überbrückungshilfe Förderung

Nachtrag zu unserem Beitrag vom 23. Juli 2020:

Die bereits am 12. Juni 2020 beschlossene Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, wurde am 25. August 2020 durch die Bundesregierung um drei weitere Monate verlängert.

Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung der monatlichen Fixkosten wie beispielsweise Miete, KFZ- Leasingkosten oder Versicherungen, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken.

Förderfähige Unternehmen können den Antrag nicht eigenständig stellen; ausschließlich ein Steuerberater, vereidigter Buchführer oder Wirtschaftsprüfer kann den Antrag nach Bestätigung der Antragsberechtigung durchführen.

Für die Förderung der Monate Juni bis August 2020, 1. Phase, müssen die Anträge spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden.

Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag zu stellen.

Die Verlängerung bezieht sich auf die Fördermonate September bis Dezember 2020. Für die 2. Phase der Überbrückungshilfe wird ein eigener Antrag notwendig sein. Voraussichtlich ab Oktober kann die Überbrückungshilfe beantragt werden. Wir informieren Sie natürlich über bekanntwerdende Einzelheiten.

Wenn wir für Sie die Voraussetzungen prüfen und die Überbrückungshilfe beantragen sollen, kontaktieren Sie uns bitte.