§35c EStG - Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Mit Zustimmung des Bundesrates am 20.12.2019 wurde zum 21.12.2019 § 35c in das Einkommensteuergesetz eingefügt.
Demnach sind energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung höchstens 40.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
- dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde,
- dass der Ausweis der förderungsfähigen energetischen Maßnahmen in der Rechnung des Unternehmers ausgewiesen wurde,
- dass das begünstigte Objekt älter als zehn Jahre ist und
- dass das Gebäude im Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.