Betriebsveranstaltungen können teurer werden
In der Vorweihnachtszeit ist es üblich, dass der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier einlädt. Bisher bestand für die Kosten der Veranstaltung eine betragsmäßige Freigrenze in Höhe von € 110,- pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Eine auch nur geringfügige Überschreitung der Grenze führte zur Lohnsteuerpflicht der gesamten Veranstaltungskosten und zum Verlust des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsrechnungen. In zwei richtungsweisenden Urteilen hat der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethodik aktuell neu definiert. So sind zum einen nur noch die Kosten einzurechnen, die den Mitarbeiter objektiv bereichern. Dazu zählen vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (Raummiete, Eventmanagement etc.) bleiben unberücksichtigt. Zum anderen zählen zukünftig auch die Angehörigen als Teilnehmer, so dass sich die Kosten auf eine höhere Personenanzahl verteilen lassen. Wir empfehlen Ihnen, bei der Abrechnung auf die entsprechende Aufgliederung der Kosten zu achten und eine Teilnehmerliste zu führen, auf denen alle Personen benannt sind. Dadurch sollte in vielen Fällen die Überschreitung der Grenze verhindert werden können.