Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Vorsorgeaufwand von Kindern)
Die Beiträge zur Krankenversicherung der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder ist seit 2010 in der Anlage Kind zu erfassen. Dadurch können die Eltern die Beiträge steuerlich geltend machen. Dazu müssen die Eltern gem. Sichtweise der Finanzverwaltung diese Aufwendungen auch getragen haben. Problematisch wird dies dann nur, wenn die Kinder eigene Einkünfte haben und somit auch einen Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung tragen müssen. Wenn die Eltern sicher sein wollen, dass sie diese Aufwendungen ebenfalls in Abzug bringen können, müssen sie dem Kind die Beiträge erstatten. Für die Vergangenheit kann auch argumentiert werden, dass die Eltern diese Erstattung im Rahmen ihrer Unterhaltsleistungen erstattet haben.